AGB

Für den Fall einer Auftragserteilung wird in beiderseitigem Einvernehmen ein Terminplan erstellt. Aus organisatorischen Gründen sind Arbeitseinsätze unter Maßgabe behördlicher Meldefristen, jedoch mindestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn abzustimmen. Alle notwendigen Unterlagen für die korrekte Ausführung der Arbeiten, wie z. B. Bau- und Leitungspläne oder behördliche Dokumente (Bauabbruchgenehmigungen) sind vor Baubeginn entsprechend VOB/B § 3 unentgeltlich vom AG zu übergeben. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB) sind in der jeweils gültigen Fassung Angebots- bzw. Vertragsbestandteil (VOB/B, VOB/C). Der Auftraggeber muss sich in eigener Verantwortung über die Bestimmungen der VOB informieren.
Vor Baubeginn sind folgende Bedingungen bauseits zu erfüllen:

  • Ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück
  • Baufreiheit auf dem gesamten Grünstück (Mechanische Trennung aller Versorgungsleitungen)
  • Sichtbare Grenzpunkte des Baugrundstückes
  • Ausreichende Lager- und Stellmöglichkeiten für Container usw.
  • Notwendige Gehwege  über-, Zu- und Abfahrten für LKW’s, Containerfahrzeuge und Baumaschinen (Bagger)
  • Befestigter Untergrund für Fuhrleistungen zum Bauvorhaben der bei jeder Witterung zu befahren ist.

Für Schäden an Gehwegüberfahrten oder sonstigen Flächenbefestigungen übernehmen wir keine Haftung. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei den angebotenen Leistungen um reine Maschinenarbeiten. Vor Beginn der Arbeiten ist die Kampfmittelfreiheit unterhalb Geländeoberkante (Abbruch, Aushubarbeiten, Abschieben von Oberboden etc.) durch den AG schriftlich nachzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über alle Medienleitungen, Kanalrohre, Wasserleitung etc. auf seinem Grundstück zu erkundigen und dies der Firma Eder rechtzeitig mitzuteilen. Falls erforderlich ist ein Plan über die genauen Leitungswege dem AN zu übergeben.

Der Auftraggeber haftet, sofern seine Angaben nicht korrekt sind für Drittschäden. Der Unternehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Erforderliche Straßenreinigung auf öffentlichen Grund z.B. auf Grund von Schlechtwetter o.ä. geht zu Lasten des Auftraggebers.

Erdbau

Anzuwendende technische Normen (VOB/C): DIN 18300 ff
Notwendige Voruntersuchungen, Analysen bzw. Deklarationsanalysen sind kein Bestand des Angebotes. Das Aufsuchen, Freilegen, Trennen, Abfangen und Sichern von evtl. vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen ist keine Nebenleistung und somit nicht einkalkuliert. Das Aushubmaterial muss unbelastet sein und darf keinen besonderen Auflagen nach den Umweltschutzbestimmungen unterliegen. Die Nachweispflicht liegt beim Auftraggeber. Beim Baugrubenaushub sind wenn nicht anderes vereinbart keine Arbeiten zum Aushub von Einzel- und Streifenfundamenten, Aufzugsunterfahrten, Leitungsgräben o.ä. berücksichtigt. Bei der Baugrubenverfüllung gehen wir wenn nicht anders vereinbart von geböschten Baugruben aus.
Nicht im Angebot enthalten sind:

  • Die Übernahme des Bodenrisikos
  • Prüfungen der Bodenbelastbarkeit der Aushubsohle
  • Verdichtungsprüfungen durch Lastplattendruckversuche
  • Verpressen von geologischen Sperrschichten

Sollte eine Entsorgung von >Z1 und/oder Sondermüll (Farben, Lacke, Batterien, Öl-/Benzin- verunreinigtes Erdreich, Verunreinigungen mit Chemikalien etc.) anfallen, so ist dies in unserem Pauschalangebot nicht enthalten und bedarf einer gesonderten Berechnung.

Es muss gewährleistet sein, dass die Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Strom, Telefon etc.) zurückgebaut sind.

Bei Bedarf ist seitens des Auftraggebers/Bauherren  eine Abbruchgenehmigung einzuholen. Diese muss der Firma Eder vor Beginn der Arbeiten vorliegen.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Zufahrt bei jeder Witterung an einer Stelle mit befestigtem Untergrund für Baumaschinen befahrbar ist.

Für Schäden, die nicht durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung bzw. Bearbeitung entstehen, übernimmt die Firma Eder keine Haftung.